311.121
VBOB
CH-AG
§ 52 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Infrastruktur
Berufausübung und Berufspflichten - Berufsausübung und Berufspflichten allgemein
§ 52 VBOB · Infrastruktur
1. Die Ausübung der Tätigkeit durch Umherziehen, auf Märkten oder Strassen beziehungsweise in mobiler Art und Weise ist nicht erlaubt.
2. Wenn es die Art der Tätigkeit zwingend erfordert und eine geeignete Infrastruktur vorliegt, ist die Berufsausübung an Ausstellungen oder in mobiler Art und Weise möglich.