311.121
VBOB
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Bewilligung
Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs- und Meldeverfahren - Bewilligungen
§ 5 VBOB · Bewilligung
1. Bewilligungen sind nicht übertragbar.
2. Die bewilligungspflichtige Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.