Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.121 VBOB CH-AG

§ 5 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Bewilligung

Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs- und Meldeverfahren - Bewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 VBOB · Bewilligung

1. Bewilligungen sind nicht übertragbar.

2. Die bewilligungspflichtige Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

← § 4 VBOB Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Geltungsbereich § 6 VBOB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →