311.121
VBOB
CH-AG
§ 49 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Stellvertretung in Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs 2 lit. n KVG
Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen - Stellvertretungen gemäss § 27 GesG
§ 49 VBOB · Stellvertretung in Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs 2 lit. n KVG
1. Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat eine Vertretung für diese Funktion zu bezeichnen. Diese Stellvertretung muss über eine Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 2 GesG verfügen.
2. Die ärztliche Vertretung innerhalb des gleichen Fachgebiets kann durch in der Einrichtung bewilligte Medizinalpersonen mit Berufsausübungsbewilligung erfolgen. Es ist keine separate Stellvertreterbewilligung nötig.
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