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311.121 VBOB CH-AG

§ 46 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Stellvertreterbewilligungen in Apotheken

Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen - Stellvertretungen gemäss § 27 GesG
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§ 46 VBOB · Stellvertreterbewilligungen in Apotheken

1. Die gesamtverantwortliche Leitungsperson kann sich bis zu 20 Tagen Abwesenheit pro Kalenderjahr durch eine gemäss § 27 bewilligte Assistentin oder einen Assistenten vertreten lassen.

2. Bei Abwesenheiten, die länger als 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern oder die 44 Stunden Normalöffnungszeit pro Woche überschreiten, muss eine separate Stellvertreterbewilligung eingeholt werden.

3. Die Stellvertretung gemäss Absatz 2 hat die Voraussetzungen von § 30 zu erfüllen.

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