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311.121 VBOB CH-AG

§ 45 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Stellvertretung in Apotheken; Abdeckung Normalöffnungszeit

Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen - Stellvertretungen gemäss § 27 GesG
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§ 45 VBOB · Stellvertretung in Apotheken; Abdeckung Normalöffnungszeit

1. Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat mit ihrer Anwesenheit mindestens 30 % der allgemein üblichen Öffnungszeit (Normalöffnungszeit) von 44 Stunden pro Woche abzudecken.

2. Für die maximal 70-prozentige Abwesenheit innerhalb dieser Normalöffnungszeit kann sie sich durch eine gemäss § 27 bewilligte Assistentin oder einen Assistenten vertreten lassen.

3. Übersteigt die Abwesenheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson 40 % der 44 Stunden Normalöffnungszeit pro Woche, muss eine separate Stellvertreterbewilligung gemäss § 46 eingeholt werden.

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