311.121
VBOB
CH-AG
§ 45 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Stellvertretung in Apotheken; Abdeckung Normalöffnungszeit
Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen - Stellvertretungen gemäss § 27 GesG
§ 45 VBOB · Stellvertretung in Apotheken; Abdeckung Normalöffnungszeit
1. Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat mit ihrer Anwesenheit mindestens 30 % der allgemein üblichen Öffnungszeit (Normalöffnungszeit) von 44 Stunden pro Woche abzudecken.
2. Für die maximal 70-prozentige Abwesenheit innerhalb dieser Normalöffnungszeit kann sie sich durch eine gemäss § 27 bewilligte Assistentin oder einen Assistenten vertreten lassen.
3. Übersteigt die Abwesenheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson 40 % der 44 Stunden Normalöffnungszeit pro Woche, muss eine separate Stellvertreterbewilligung gemäss § 46 eingeholt werden.