311.121
VBOB
CH-AG
§ 44 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Befristung
Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen - Stellvertretungen gemäss § 27 GesG
§ 44 VBOB · Befristung
1. Stellvertreterbewilligungen in Apotheken und Drogerien können insbesondere zur Abdeckung der Öffnungszeiten ohne Befristung erteilt werden.