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311.121 VBOB CH-AG

§ 44 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Befristung

Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen - Stellvertretungen gemäss § 27 GesG
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§ 44 VBOB · Befristung

1. Stellvertreterbewilligungen in Apotheken und Drogerien können insbesondere zur Abdeckung der Öffnungszeiten ohne Befristung erteilt werden.

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