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311.121 VBOB CH-AG

§ 41 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Transport- und Rettungsunternehmen

Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen - Betriebsbewilligungen gemäss § 25 GesG
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§ 41 VBOB · Transport- und Rettungsunternehmen

1. Die Betriebsbewilligung mit Berechtigung zu Primärtransporten (Notfalltransporten) setzt voraus, dass das Transport- und Rettungsunternehmen vom Interverband für Rettungswesen (IVR) anerkannt und der Sanitätsnotrufzentrale (SNZ 144) angeschlossen ist.

2. Die Betriebsbewilligung mit Berechtigung zu Sekundärtransporten setzt voraus, dass anhand eines Expertenberichts des IVR der Nachweis erbracht ist, dass das Transport- und Rettungsunternehmen insbesondere

a) über qualifiziertes Personal in genügender Anzahl und die zum Betrieb notwendigen Transportmittel und Ausrüstungen verfügt und

b) * seine Koordinaten bei der SNZ 144 hinterlegt hat.

3. Gemäss Absatz 2 bewilligte Transport- und Rettungsunternehmen können bei Geeignetheit in Ausnahmefällen auf Anordnung der SNZ 144 zu Primärtransporten aufgeboten werden.

4. Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c GesG wird verzichtet.

5. Das Departement kann zu den Richtlinien des IVR vollzugserläuternde Ausführungen erlassen.

6. Es kann Transportunternehmen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn sie generell keine vital gefährdeten Personen und keine Personen transportieren, bei denen während des Transports eine vitale Gefährdung eintreten kann.

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