311.121
VBOB
CH-AG
§ 40 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Abgabestellen für Mittel und Gegenstände gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. g KVG
Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen - Betriebsbewilligungen gemäss § 25 GesG
§ 40 VBOB · Abgabestellen für Mittel und Gegenstände gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. g KVG
1. Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Abgabestelle für Mittel und Gegenstände über Personal verfügt, das Gewähr für eine korrekte Tätigkeit bietet, und die abzugebenden Mittel und Gegenstände den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
2. Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c GesG wird verzichtet.