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311.121 VBOB CH-AG

§ 4 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Prüfung des Gesuches

Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs- und Meldeverfahren - Bewilligungen
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§ 4 VBOB · Prüfung des Gesuches

1. Das Departement ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt

a) die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorzuladen,

b) eine Inspektion der Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten durchzuführen,

c) Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.

2. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, dem Departement die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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