311.121
VBOB
CH-AG
§ 39 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Laboratorien
Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen - Betriebsbewilligungen gemäss § 25 GesG
§ 39 VBOB · Laboratorien
1. Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass das Laboratorium die in Art. 53 lit. a und c-g sowie Art. 54 KVV genannten Anforderungen erfüllt. Dabei hat es sich über eine fachkundige Leitung und das erforderliche Fachpersonal auszuweisen.
2. Die Leitung muss die Voraussetzungen gemäss Art. 54 Abs. 3 KVV und Art. 42 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 erfüllen.
3. Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c GesG wird verzichtet.