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311.121 VBOB CH-AG

§ 39 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Laboratorien

Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen - Betriebsbewilligungen gemäss § 25 GesG
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§ 39 VBOB · Laboratorien

1. Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass das Laboratorium die in Art. 53 lit. a und c-g sowie Art. 54 KVV genannten Anforderungen erfüllt. Dabei hat es sich über eine fachkundige Leitung und das erforderliche Fachpersonal auszuweisen.

2. Die Leitung muss die Voraussetzungen gemäss Art. 54 Abs. 3 KVV und Art. 42 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 erfüllen.

3. Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c GesG wird verzichtet.

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