311.121
VBOB
CH-AG
§ 37 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Organisationen der Ergotherapie
Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen - Betriebsbewilligungen gemäss § 25 GesG
§ 37 VBOB · Organisationen der Ergotherapie
1. Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52 lit. b-e KVV genannten Anforderungen erfüllt.
2. Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a KVV verfügen.