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311.121 VBOB CH-AG

§ 37 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Organisationen der Ergotherapie

Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen - Betriebsbewilligungen gemäss § 25 GesG
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§ 37 VBOB · Organisationen der Ergotherapie

1. Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52 lit. b-e KVV genannten Anforderungen erfüllt.

2. Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a KVV verfügen.

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