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311.121 VBOB CH-AG

§ 35 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Betriebsbewilligung

Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen - Betriebsbewilligungen gemäss § 25 GesG
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§ 35 VBOB · Betriebsbewilligung

1. Eine Betriebsbewilligung benötigen folgende Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen

a) Apotheken,

b) Drogerien,

c) Organisationen der Ergotherapie,

d) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,

e) Laboratorien,

f) Abgabestellen für Mittel und Gegenstände gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. g des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994,

g) Transport- und Rettungsunternehmen,

h) ambulante ärztliche Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG,

i) * Institutionen, die medizinische Forschung an Menschen betreiben,

j) * Organisationen der Physiotherapie,

k) * Organisationen der Ernährungsberatung,

l) * Organisationen der Hebammen,

m) * Organisationen der Logopädie.

2. Das Departement kann insbesondere bei Neubauten und Umbauten von Apotheken oder Drogerien eine provisorische Betriebsbewilligung erteilen, auch wenn noch nicht alle Bewilligungsvoraussetzungen vollständig erfüllt sind, der Aufnahme der Geschäftstätigkeit jedoch keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. Nach vollständiger Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen wird die definitive Betriebsbewilligung erteilt.

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