§ 33 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Bewilligungsvoraussetzungen; Unterlagen und Angaben
§ 33 VBOB · Bewilligungsvoraussetzungen; Unterlagen und Angaben
1. Mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss § 25 GesG sind folgende Unterlagen einzureichen
a) Nachweis der Erfüllung der fachlichen, strukturellen und personellen Voraussetzungen für den entsprechenden Betrieb oder die Organisation,
b) Angaben zu zweckmässigen Räumen, erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln entsprechend den angebotenen Leistungen,
c) Betriebs- und Leistungskonzept,
d) Nachweis über eine zweckmässige Führungsorganisation, welche die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der gesamtverantwortlichen Leitungsperson aufzeigt,
e) Angaben zur Personalsituation (Stellenplan) inklusive Angaben zur Ausbildung,
f) Regelung der Stellvertretung und Angaben zu deren Qualifikationen,
g) * Angaben zu Öffnungs- und Geschäftszeiten und
h) * Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung.
2. Die fachverantwortliche Leitungsperson hat den Nachweis zu erbringen, dass sie
a) * den Betrieb hauptberuflich führt und mindestens 30% der allgemein üblichen Öffnungszeit mit ihrer Anwesenheit abdeckt,
b) * ...
c) sofern sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Betriebes ist, fachlich unabhängig ist.
3. Die Stellvertretung gemäss § 26 Abs. 1 lit. d GesG hat in fachlicher Hinsicht grundsätzlich über sämtliche Voraussetzungen, welche auch die fachverantwortliche Leitungsperson zu erfüllen hat, zu verfügen. Bei Geeignetheit kann vom Nachweis der verlangten praktischen Tätigkeit abgesehen werden. Die Verantwortung für Auswahl und Einsatz der Stellvertretung obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der Betriebsbewilligung.
4. Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlangen, insbesondere zum Hygiene- und Sicherheitskonzept sowie Angaben zum Qualitätsmanagement. Vorbehalten bleibt § 42 Abs. 2 lit. c GesG.
5. Bei Gesuchen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
6. Das Departement kann für die einzelnen Betriebe und Organisationen vollzugserläuternde Richtlinien erlassen.