Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.121 VBOB CH-AG

§ 30 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Qualifikation

Bewilligungen zur Ausübung von Berufen im Gesundheitswesen - Stellvertretungen gemäss den §§ 9 und 27 GesG
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 VBOB · Qualifikation

1. Die Stellvertretung gemäss den §§ 9 und 27 GesG hat in fachlicher Hinsicht grundsätzlich über sämtliche Voraussetzungen, welche für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung nötig sind, zu verfügen. Des Weiteren hat sie die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b und c GesG zu erfüllen.

2. Bei Ärztinnen und Ärzten kann bei genügender fachlicher Qualifikation der Stellvertretung sowie bei Aufsicht durch eine räumlich nahe tätige Bewilligungsinhaberin oder einen Bewilligungsinhaber oder bei Aufsicht durch ein nahe gelegenes Spital auf den Weiterbildungstitel verzichtet werden.

3. Die Verantwortung für Auswahl und Einsatz der Stellvertretung obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise Betriebsbewilligung.

4. Bei Stellvertretungen von Apothekerinnen und Apothekern wird auf den eidgenössischen Weiterbildungstitel verzichtet.

← § 28a VBOB Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Geltungsbereich § 31 VBOB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →