§ 30 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Qualifikation
§ 30 VBOB · Qualifikation
1. Die Stellvertretung gemäss den §§ 9 und 27 GesG hat in fachlicher Hinsicht grundsätzlich über sämtliche Voraussetzungen, welche für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung nötig sind, zu verfügen. Des Weiteren hat sie die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b und c GesG zu erfüllen.
2. Bei Ärztinnen und Ärzten kann bei genügender fachlicher Qualifikation der Stellvertretung sowie bei Aufsicht durch eine räumlich nahe tätige Bewilligungsinhaberin oder einen Bewilligungsinhaber oder bei Aufsicht durch ein nahe gelegenes Spital auf den Weiterbildungstitel verzichtet werden.
3. Die Verantwortung für Auswahl und Einsatz der Stellvertretung obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise Betriebsbewilligung.
4. Bei Stellvertretungen von Apothekerinnen und Apothekern wird auf den eidgenössischen Weiterbildungstitel verzichtet.