311.121
VBOB
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Gesuchstellung
Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs- und Meldeverfahren - Bewilligungen
§ 3 VBOB · Gesuchstellung
1. Das Bewilligungsgesuch ist dem Departement rechtzeitig schriftlich zusammen mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen in Kopie einzureichen.
2. Gesuchstellende um Bewilligungserteilung gemäss den §§ 8 und 9 Abs. 1 GesG sind die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise ihre Erbberechtigten.
3. Gesuchstellende Person um Bewilligungserteilung an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen gemäss den §§ 25 und 27 GesG ist die gesamtverantwortliche Leitungsperson.
4. Die Gesuchstellung hat immer im Einzelfall und persönlich zu erfolgen.