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311.121 VBOB CH-AG

§ 28 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Aufsicht und Anwesenheit

Bewilligungen zur Ausübung von Berufen im Gesundheitswesen - Unselbstständige Tätigkeit
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§ 28 VBOB · Aufsicht und Anwesenheit

1. Bei unselbstständiger Tätigkeit ist im Regelfall die gleichzeitige Anwesenheit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers vorausgesetzt. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann sich pro Kalenderjahr maximal während 40 Arbeitstagen durch die fachlich unselbstständig tätige Person vertreten lassen.

2. Die fachlich unselbstständig tätige Person darf nur in der Praxis beziehungsweise dem Geschäft der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers eingesetzt werden.

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