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311.121 VBOB CH-AG

§ 22 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Pflege

Bewilligungen zur Ausübung von Berufen im Gesundheitswesen - Berufsausübungsbewilligungen gemäss § 4 GesG
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§ 22 VBOB · Pflege

1. Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 49 KVV genannten Anforderungen ausweist.

2. Die Beschäftigung von Mitarbeitenden löst die Bewilligungspflicht als Organisation gemäss § 38 aus.

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