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311.121 VBOB CH-AG

§ 2 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Zuständige Behörde

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 VBOB · Zuständige Behörde

1. Das Departement Gesundheit und Soziales (Departement) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.

2. Insbesondere ist es für das Bewilligungswesen gemäss den §§ 4-21 und 25-27, für Aufsicht, Verbot und Disziplinarmassnahmen gemäss den §§ 22-24 sowie für Aufsicht und Massnahmen gemäss den §§ 48 und 49 GesG zuständig.

3. Das Departement ist die gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 und Art. 28 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom 18. März 2011 zuständige Behörde.

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