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311.121 VBOB CH-AG

§ 1 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 VBOB · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt

a) Bewilligungen zur Ausübung von Berufen im Gesundheitswesen,

b) Meldeverfahren für 90 Tage-Dienstleistungserbringende,

c) Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen,

d) Berufsausübung und Berufspflichten.

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