Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.010 NAREG-VO CH-AG

Art. 4 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) - Ausbildungsabschlüsse

Abschnitt: Datenlieferung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 NAREG-VO · Ausbildungsabschlüsse

1. Erteilte bzw. anerkannte oder gemäss BGMD nachgeprüfte Ausbildungsabschlüsse werden von den zuständigen Stellen unverzüglich dem SRK mitgeteilt, das diese Daten im NAREG einträgt (Artikel 12ter Absatz 6 Satz 1 IKV).

2. Das SRK trägt folgende Daten im NAREG ein

a. Name, Vorname(n)

b. Früherer Name

c. Geburtsdatum

d. Geschlecht

e. Korrespondenzsprache

f. Heimatort(e)

g. Nationalität(en)

h. Beruf und Ausbildungsabschlusstyp mit Datum und Land der Erteilung

i. anerkannter/nachgeprüfter ausländischer Ausbildungsabschluss mit Datum und Land der Ausstellung und Datum der Anerkennung/Nachprüfung

j. Datum der Registrierung und Registrierungsnummer

k. Sterbedatum

l. die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 vorhanden sind

m. den Vermerk «gelöscht» nach Artikel 12ter Absatz 9 Satz 4 IKV sowie das Datum des Vermerks

3. Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 in einem vom restlichen NAREG getrennten sicheren Bereich ab.

← Art. 3 NAREG-VO Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) - Gegenstand Art. 5 NAREG-VO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →