311.010
NAREG-VO
CH-AG
Art. 2bis Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) - Aufsicht
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2bis NAREG-VO · Aufsicht
1. Die GDK beaufsichtigt die Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.