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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (EV KRG) - Gegenstand und Zuständigkeit

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Krebsregistrierungsgesetzgebung des Bundes.

2. Zuständig ist das Departement Gesundheit und Soziales (DGS).

1. Das DGS kann die Führung des kantonalen Krebsregisters mittels Leistungsvertrag einem geeigneten Dritten (kantonale Krebsregistrierungsstelle) übertragen.

2. Es stellt dabei den rechtmässigen Vollzug der Krebsregistrierung sicher und regelt im Leistungsvertrag insbesondere die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung, den Umfang der Abgeltung sowie das Controlling.

1. Die Abteilung Gesundheit beaufsichtigt den rechtmässigen Vollzug der Krebsregistrierung.

2. Sie trifft die hierfür notwendigen Anordnungen gegenüber der kantonalen Krebsregistrierungsstelle und den Meldepflichtigen gemäss den Art. 3 und 4 KRG.

1. Die kantonale Krebsregistrierungsstelle ist berechtigt, zwecks Ergänzung und Aktualisierung der erhaltenen Daten gemäss Art. 9 Abs. 2 KRG beim kantonalen Einwohnerregister die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten automatisch abzurufen.

2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres erteilt der kantonalen Krebsregistrierungsstelle die gemäss Art. 9 Abs. 2 KRG erforderliche Zugriffsberechtigung gemäss dem Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG) vom 18. November 2008.

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