301.515
CH-AG
§ 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (V Transplantationsgesetz) - Zuständigkeit für den weiteren kantonalen Vollzug
§ 2 V Transplantationsgesetz · Zuständigkeit für den weiteren kantonalen Vollzug
1. Soweit der Bund einer kantonalen Behörde weitere Vollzugsaufgaben überträgt, ist der Kantonsärztliche Dienst des Departements Gesundheit und Soziales zuständig.