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§ 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (V Transplantationsgesetz) - Zuständigkeit für den weiteren kantonalen Vollzug

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§ 2 V Transplantationsgesetz · Zuständigkeit für den weiteren kantonalen Vollzug

1. Soweit der Bund einer kantonalen Behörde weitere Vollzugsaufgaben überträgt, ist der Kantonsärztliche Dienst des Departements Gesundheit und Soziales zuständig.

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