Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (V Transplantationsgesetz) - Unabhängige Instanz und Verfahren
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen (Art. 13 Abs. 2 lit. i Transplantationsgesetz) ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
2. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.
1. Soweit der Bund einer kantonalen Behörde weitere Vollzugsaufgaben überträgt, ist der Kantonsärztliche Dienst des Departements Gesundheit und Soziales zuständig.
1. Nebst den ihnen vom Bundesrecht direkt übertragenen Aufgaben haben die betreffenden Spitäler folgende Pflichten
a) Ernennung der für die lokale Koordination zuständigen Person und deren Meldung an die Nationale Zuteilungsstelle,
b) Organisation und Durchführung der erforderlichen Fort- und Weiterbildungsprogramme,
c) Definition und Sicherstellung von Prozessen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 der Transplantationsverordnung,
d) adäquate Information in Abstimmung mit Bund und Kanton,
e) Vollzug weiterer ihnen vom Kantonsärztlichen Dienst übertragenen Aufgaben.
1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.