301.513
SterG
CH-AG
§ 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (V SterG) - Meldestelle
§ 2 V SterG · Meldestelle
1. Die Berichterstattung über die Sterilisation einer unter umfassender Beistandschaft stehenden oder dauernd urteilsunfähigen Person (Art. 10 Abs. 2 Sterilisationsgesetz) erfolgt an den Kantonsärztlichen Dienst des Departements Gesundheit und Soziales.