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301.513 SterG CH-AG

§ 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (V SterG) - Meldestelle

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§ 2 V SterG · Meldestelle

1. Die Berichterstattung über die Sterilisation einer unter umfassender Beistandschaft stehenden oder dauernd urteilsunfähigen Person (Art. 10 Abs. 2 Sterilisationsgesetz) erfolgt an den Kantonsärztlichen Dienst des Departements Gesundheit und Soziales.

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