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301.513 SterG CH-AG

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (V SterG) - Gerichtliche Beurteilung (SterG)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Für die gerichtliche Beurteilung des Entscheides der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 9 Sterilisationsgesetz) ist das Obergericht (Zivilgericht) gemäss § 41 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. Juni 2017 zuständig.

1. Die Berichterstattung über die Sterilisation einer unter umfassender Beistandschaft stehenden oder dauernd urteilsunfähigen Person (Art. 10 Abs. 2 Sterilisationsgesetz) erfolgt an den Kantonsärztlichen Dienst des Departements Gesundheit und Soziales.

1. Die Verordnung über die Sterilisation unmündiger und entmündigter Personen vom 7. November 2001 wird aufgehoben.

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