Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301.215 PflV CH-AG

§ 8 Pflegeverordnung (PflV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Stationäre Pflegeeinrichtungen - Bewilligungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 PflV · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Institutionsleitung (operative Führung) muss folgende Voraussetzungen erfüllen

a) * abgeschlossene Ausbildung als Institutionsleiterin beziehungsweise -leiter. Personen mit einem anderen Ausbildungsportfolio können beim Departement ein Äquivalenzverfahren beantragen. Das Departement kann zur Beurteilung der Äquivalenz mit Dritten zusammenarbeiten,

b) Führungserfahrung,

c) kein Vorliegen von persönlichen Hindernissen, die einer fachgerechten Führung der Einrichtung entgegenstehen,

d) genügend Führungsressourcen. Diese sind anhand des Betriebskonzepts oder anderer aussagekräftiger Unterlagen nachvollziehbar auszuweisen.

2. Die Pflegedienstleitung muss über eine abgeschlossene und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Diplom-Ausbildung in Pflege sowie über Führungserfahrung verfügen. Es dürfen keine persönlichen Hindernisse vorliegen, die einer fachgerechten Leitung entgegenstehen.

3. Die Stellvertretung der Pflegedienstleitung muss über die in Absatz 2 genannte Ausbildung oder über einen anerkannten Abschluss als Fachfrau beziehungsweise Fachmann Langzeitpflege und -betreuung verfügen.

4. Der Stellenplan für das Fach- und Assistenzpersonal muss in Bezug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen auf die Betreuungs- und Pflegebedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner abgestimmt sein. Das Departement erlässt hierzu Richtlinien, welche insbesondere einen Richtstellenplan enthalten.

5. Die bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen müssen erfüllt sein.

6. Es muss ein Vertrag zur pharmazeutischen Betreuung inklusive Notfallkonzept und Pensenplan vorliegen.

7. Baute, Anlage und Ausstattung müssen derart sein, dass eine einwandfreie Pflege und Betreuung jederzeit gewährleistet ist. Sie sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) hindernisfrei zu erstellen und haben zudem die baulichen und betrieblichen Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Tages- oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot (Anhang 1) zu erfüllen. Enthalten sowohl die Norm SIA 500 als auch der Anhang 1 Bestimmungen über einen Regelungsgegenstand, gehen die Bestimmungen des Anhangs 1 der Norm SIA 500 vor.

← § 7 PflV Pflegeverordnung (PflV) - Geltungsbereich § 9 PflV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →