Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301.215 PflV CH-AG

§ 7 Pflegeverordnung (PflV) - Beratung

Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs- und Meldeverfahren
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§ 7 PflV · Beratung

1. Das Departement unterhält im Zusammenhang mit dem Gesuchs- und Bewilligungsverfahren eine Informations- und Beratungsplattform, die insbesondere Trägerschaften, Institutionen und Planer bei Fragen zur geforderten Infrastruktur oder bei der Planung von Um- und Neubauten unterstützt.

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