301.215
PflV
CH-AG
§ 7 Pflegeverordnung (PflV) - Beratung
Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs- und Meldeverfahren
§ 7 PflV · Beratung
1. Das Departement unterhält im Zusammenhang mit dem Gesuchs- und Bewilligungsverfahren eine Informations- und Beratungsplattform, die insbesondere Trägerschaften, Institutionen und Planer bei Fragen zur geforderten Infrastruktur oder bei der Planung von Um- und Neubauten unterstützt.