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301.215 PflV CH-AG

§ 6 Pflegeverordnung (PflV) - Meldepflicht; Änderung der Verhältnisse; Mutationen

Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs- und Meldeverfahren
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§ 6 PflV · Meldepflicht; Änderung der Verhältnisse; Mutationen

1. Bewilligungsrelevante und bewilligungspflichtige Änderungen sind dem Departement umgehend schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden.

2. Als bewilligungsrelevante Änderungen gelten insbesondere

a) Änderung der Statuten oder der Stiftungsurkunde,

b) Wechsel der Institutionsleitung, der Pflegedienstleitung oder des Präsidiums der Trägerschaft,

c) Änderung des Betriebskonzepts.

3. Das Departement nimmt aufgrund der gemeldeten bewilligungsrelevanten Änderung eine Neubeurteilung der bestehenden Bewilligung vor und passt diese, soweit erforderlich, an.

4. Als bewilligungspflichtige Änderungen gelten insbesondere

a) Erweiterung oder Änderung des Leistungsangebots,

b) Standortwechsel der Einrichtung,

c) massgebliche Änderungen der baulichen oder betrieblichen Infrastruktur,

d) Auslagerung von Betten in Provisorien aufgrund baulicher Massnahmen.

5. Bei bewilligungspflichtigen Änderungen kommt das ordentliche Bewilligungsverfahren zur Anwendung.

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