301.215
PflV
CH-AG
§ 5 Pflegeverordnung (PflV) - Prüfung des Bewilligungsgesuchs
Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs- und Meldeverfahren
§ 5 PflV · Prüfung des Bewilligungsgesuchs
1. Das Gesuch wird erst beurteilt, wenn alle Angaben und Unterlagen vorliegen.
2. Das Departement ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt,
a) von der Trägerschaft oder der Leitung weitere Unterlagen einzufordern,
b) die Trägerschaft oder Leitung anzuhören,
c) eine Inspektion der Räumlichkeiten vorzunehmen,
d) Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.
3. Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
4. Wird die Bewilligung mehr als ein Jahr nicht aktiv verwendet, muss erneut ein ordentliches Bewilligungsverfahren durchlaufen werden.