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301.215 PflV CH-AG

§ 45b Pflegeverordnung (PflV) - Übergangsrecht zur Änderung vom 8. November 2017

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 45b PflV · Übergangsrecht zur Änderung vom 8. November 2017

1. Für bestehende stationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 8 Abs. 7 in der Fassung vom 8. November 2017 in Bezug auf die bauliche oder betriebliche Infrastruktur über eine befristete Bewilligung mit Auflagen verfügen, gilt für die Erfüllung des Anhangs 1 in der Fassung vom 8. November 2017 eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten.

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