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301.215 PflV CH-AG

§ 45 Pflegeverordnung (PflV) - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 45 PflV · Übergangsrecht

1. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben grundsätzlich gültig.

2. Für die vor dem 1. Januar 2013 bewilligten Institutionsleitungen sind § 8 Abs. 1 lit. a-c nicht anwendbar. Bei einem späteren Wechsel der Leitung müssen die Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. a-c jedoch vollständig erfüllt sein.

3. Bei bestehenden bewilligten stationären Pflegeeinrichtungen gilt für die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. d eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung

4. Für die vor dem 1. Januar 2011 bewilligten Pflegedienstleitungen ist § 8 Abs. 2 nicht anwendbar. Bei einem späteren Wechsel der Pflegedienstleitung müssen die Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 2 jedoch vollständig erfüllt sein

5. Für bestehende Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung entweder über eine Bewilligung verfügen oder bereits ein Bewilligungsgesuch eingereicht haben, gilt für die Erfüllung des Reglements über die bauliche und betriebliche Infrastruktur in Pflegeeinrichtungen eine Übergangsfrist von fünf Jahren.

6. Stationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine Bewilligung gemäss Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2011 verfügen, haben innert Jahresfrist beim Departement um eine Bewilligung gemäss Pflegegesetz beziehungsweise gemäss dieser Verordnung nachzusuchen. Absatz 5 gilt auch für diese Institutionen.

7. ...

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