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301.215 PflV CH-AG

§ 41 Pflegeverordnung (PflV) - Veröffentlichung von Listen und Daten

Besondere Bestimmungen
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§ 41 PflV · Veröffentlichung von Listen und Daten

1. Das Departement veröffentlicht

a) * die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Pflegeheimliste,

b) * Listen mit den zugelassenen Anbietern von Akut- und Übergangspflege und von Tages- oder Nachtstrukturen,

c) * Listen mit den zugelassenen Anbietern der ambulanten Krankenpflege,

d) * eine Liste mit den Ferienbetten, die in den einzelnen stationären Pflegeeinrichtungen zur Verfügung stehen.

1bis. Anstelle einer Veröffentlichung kann das Departement die Listen auch auf andere Weise zugänglich machen.

2. Es sorgt für die Veröffentlichung von Tarifen und Taxen und stellt diese so dar, dass ein Vergleich zwischen den Leistungserbringern möglich ist. Es kann gegenüber den Leistungserbringern Standards, Indikatoren und Kriterien für die Benchmark-Vergleiche vorgeben.

3. Das Departement teilt den betroffenen Leistungserbringern Vorgaben und Richtlinien sowie allfällige Änderungen rechtzeitig in geeigneter Form mit.

4. Es stellt den Gemeinden die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten in geeigneter Form zur Verfügung. Vorbehalten bleiben die in Leistungsvereinbarungen getroffenen Abmachungen über die Auskunftspflicht der Leistungserbringer gegenüber den Gemeinden.

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