Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301.215 PflV CH-AG

§ 40 Pflegeverordnung (PflV) - Datenerhebung

Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 PflV · Datenerhebung

1. Die ambulanten und stationären Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Departement bis Ende März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres die folgenden Daten einzureichen

a) die Leistungsdaten gemäss Art. 22a KVG, soweit diese nicht direkt von den eidgenössischen oder kantonalen statistischen Ämtern erhältlich sind,

b) die Kostenrechnungen gemäss den Vorgaben des Departements. Es sorgt für eine standardisierte Auswertung der Kostenrechnungen. Es kann Dritte damit beauftragen.

2. Die stationären Leistungserbringer sind zudem verpflichtet, dem Departement

a) * bis Ende November die Betreuungs- und Pensionstaxen, die Taxen der Nebenleistung und die Anzahl Ferienbetten bekannt zu geben, die für das folgende Jahr gelten sollen,

b) nach einer erweiterten Revision gemäss § 21 den internen Revisionsbericht einzureichen.

3. Das Departement kann weitere Informationen und Daten einholen, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Daten dürfen ausschliesslich zur Erfüllung dieser Aufgaben verwendet werden.

← § 39 PflV Pflegeverordnung (PflV) - Geltungsbereich § 41 PflV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →