301.215
PflV
CH-AG
§ 39 Pflegeverordnung (PflV) - Forum für Altersfragen gemäss § 8 PflG
Verschiedene Gremien
§ 39 PflV · Forum für Altersfragen gemäss § 8 PflG
1. Das Forum für Altersfragen umfasst maximal 20 Mitglieder.
2. Die Mitglieder werden vom Departement berufen.
3. Bei der Zusammensetzung ist eine ausgewogene Vertretung der Interessengruppen (wie zum Beispiel Seniorenorganisationen, Institutionen der Langzeitpflege, Gemeinden, Verwaltung und Politik) und der Regionen zu gewährleisten.