301.215
PflV
CH-AG
§ 33 Pflegeverordnung (PflV) - Rechnungslegung
Krankenpflege und Hilfe zu Hause - Finanzierung und Controlling
§ 33 PflV · Rechnungslegung
1. Die ambulanten Leistungserbringer führen eine Leistungserfassung sowie eine Kostenrechnung, welche die Kostenarten, die Kostenstellen und die Kostenträger umfasst. Für die Rechnungslegung ist das Finanzmanual 2020 des Spitex Verbands Schweiz massgebend. Bei Bedarf kann das Departement konkretisierende Erläuterungen dazu erlassen.