301.215
PflV
CH-AG
§ 32 Pflegeverordnung (PflV) - Patientenbeteiligung
Krankenpflege und Hilfe zu Hause - Finanzierung und Controlling
§ 32 PflV · Patientenbeteiligung
1. Der Maximalbeitrag gemäss § 12a Abs. 2 PflG gilt pro Tag.
2. Sind bei der anspruchsberechtigten Person mehrere Leistungserbringer im Einsatz, haben sich diese untereinander abzusprechen, damit die Patientenbeteiligung nicht mehrfach erhoben wird. Können sich die Leistungserbringer nicht einigen, haben Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung bei der Erhebung der Patientenbeteiligung Vorrang.