301.215
PflV
CH-AG
§ 3 Pflegeverordnung (PflV) - Bewilligungspflicht
Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs- und Meldeverfahren
§ 3 PflV · Bewilligungspflicht
1. Eine Bewilligung des Departements benötigen
a) stationäre Pflegeeinrichtungen,
b) Anbietende von ambulanten oder stationären Tages- oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot.
2. Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt die Betreuung und Pflege von Personen im Rahmen der Verwandten- und Nachbarschaftshilfe sowie der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.
3. Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt weiter die Betreuung und einfache Grundpflege durch eine im Privathaushalt angestellte Person.