Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301.215 PflV CH-AG

§ 29 Pflegeverordnung (PflV) - Inhaltliches Mindestangebot

Krankenpflege und Hilfe zu Hause - Leistungsumfang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 PflV · Inhaltliches Mindestangebot

1. Das Mindestangebot im Bereich Hilfe zu Hause umfasst

a) Hilfe und Unterstützung im Haushalt (hauswirtschaftliche Leistungen),

b) Unterstützung bei der Erledigung von Alltagsaufgaben,

c) als Überbrückung die stellvertretende Übernahme der Haushaltsführung sowie der Kinderbetreuung, wenn der betreuende Elternteil ausfällt.

2. Das Mindestangebot im Bereich Krankenpflege zu Hause umfasst

a) Gesundheitsförderung und -erhaltung,

b) Unterstützung in der Behandlung und im Umgang mit Auswirkungen von Krankheiten und deren Therapien,

c) Beratung und Begleitung pflegender Angehöriger sowie Koordination der notwendigen Leistungen.

3. Das Mindestangebot im Bereich der spezialisierten Palliative Care zu Hause umfasst

a) palliativpflegerische und palliativärztliche Versorgung durch spezialisiertes Personal,

b) Beratung der Betroffenen, ihrer Bezugspersonen sowie der Fachpersonen der Grundversorgung,

c) Koordination der notwendigen Versorgungsleistungen.

← § 28 PflV Pflegeverordnung (PflV) - Geltungsbereich § 30 PflV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →