§ 28 Pflegeverordnung (PflV) - Grundsätze
§ 28 PflV · Grundsätze
1. Die Gemeinden richten das Angebot im Bereich Krankenpflege und Hilfe zu Hause darauf aus, Personen aller Altersgruppen, die Hilfe und/oder Pflege benötigen, das Verbleiben zu Hause zu ermöglichen, solange es für sie und ihr persönliches Umfeld realisierbar und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
2. Das Angebot orientiert sich am Bedarf und umfasst sowohl Langzeit- als auch Akutsituationen.
3. Das Angebot muss im Weiteren spezialisierte Pflegeangebote in den Bereichen Kinder- und Psychiatriepflege sowie Palliative Care umfassen.
3bis. Die spezialisierte Palliative Care zu Hause ergänzt die grundversorgende Palliative Care und gewährleistet die pflegerische und medizinische Versorgung von Personen ausserhalb von stationären Strukturen, die sich aufgrund einer weit fortgeschrittenen, unheilbaren und progredienten Erkrankung mit komplexer und mehrheitlich stabiler Symptomatik in ihrer letzten Lebensphase befinden.
4. Schliessen Leistungserbringer mit Leistungsvereinbarung gemäss § 12 Abs. 1 lit. a und c PflG mit Organisationen für spezialisierte Pflegeangebote Leistungsvereinbarungen ab, gelten die entsprechenden Organisationen als Leistungserbringer mit Leistungsvereinbarung gemäss § 12b PflG.