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301.215 PflV CH-AG

§ 22 Pflegeverordnung (PflV) - Grundsatz

Stationäre Pflegeeinrichtungen - Ausrichtung Restkosten; zuständige Gemeinde
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§ 22 PflV · Grundsatz

1. Zuständig für die Übernahme der Restkosten ist diejenige Gemeinde, in der die anspruchsberechtigte Person vor dem Eintritt in die Pflegeeinrichtung Wohnsitz hatte.

2. Gleiches gilt, wenn die anspruchsberechtigte Person eine der Pflegeeinrichtung angegliederte Einrichtung mit dem Angebot betreutes Wohnen wählt und die Pflege-Dienstleistungen der Pflegeeinrichtung von Anfang an in Anspruch nimmt. Die damit begründete Zuständigkeit bleibt auch bei einem späteren Übertritt in die Pflegeeinrichtung erhalten.

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