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301.215 PflV CH-AG

§ 2 Pflegeverordnung (PflV) - Zuständige Behörde

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 PflV · Zuständige Behörde

1. Das Departement Gesundheit und Soziales (Departement) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet wird.

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