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301.200 PflG CH-AG

§ 9 Pflegegesetz (PflG) - Ombudsstelle

Zuständigkeiten des Kantons
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§ 9 PflG · Ombudsstelle

1. Der Kanton sorgt für die Errichtung einer Ombudsstelle.

2. Der Regierungsrat kann diese Aufgabe im Rahmen einer Leistungsvereinbarung einer privaten Organisation übertragen.

3. Die Ombudsstelle dient als Anlauf- und Vermittlungsstelle bei Differenzen zwischen Leistungsbezügerinnen beziehungsweise Leistungsbezügern und Leistungserbringern.

4. Die Ombudsstelle wird durch den Kanton finanziert.

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