301.200
PflG
CH-AG
§ 9 Pflegegesetz (PflG) - Ombudsstelle
Zuständigkeiten des Kantons
§ 9 PflG · Ombudsstelle
1. Der Kanton sorgt für die Errichtung einer Ombudsstelle.
2. Der Regierungsrat kann diese Aufgabe im Rahmen einer Leistungsvereinbarung einer privaten Organisation übertragen.
3. Die Ombudsstelle dient als Anlauf- und Vermittlungsstelle bei Differenzen zwischen Leistungsbezügerinnen beziehungsweise Leistungsbezügern und Leistungserbringern.
4. Die Ombudsstelle wird durch den Kanton finanziert.