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301.200 PflG CH-AG

§ 7 Pflegegesetz (PflG) - Qualitätssicherung

Zuständigkeiten des Kantons
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§ 7 PflG · Qualitätssicherung

1. Die Leistungserbringer der Langzeitpflege haben der zuständigen kantonalen Behörde periodisch den Nachweis der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit zu erbringen.

2. Kann dieser Nachweis nicht oder nur ungenügend erbracht werden, trifft die zuständige kantonale Behörde die erforderlichen Anordnungen.

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