301.200
PflG
CH-AG
§ 7 Pflegegesetz (PflG) - Qualitätssicherung
Zuständigkeiten des Kantons
§ 7 PflG · Qualitätssicherung
1. Die Leistungserbringer der Langzeitpflege haben der zuständigen kantonalen Behörde periodisch den Nachweis der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit zu erbringen.
2. Kann dieser Nachweis nicht oder nur ungenügend erbracht werden, trifft die zuständige kantonale Behörde die erforderlichen Anordnungen.