301.200
PflG
CH-AG
§ 5 Pflegegesetz (PflG) - Pflegeheimliste
Zuständigkeiten des Kantons
§ 5 PflG · Pflegeheimliste
1. Der Regierungsrat erlässt die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Pflegeheimliste gemäss den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.
2. Auf die Pflegeheimliste können nur stationäre Pflegeeinrichtungen aufgenommen werden, die über eine Bewilligung gemäss § 6 verfügen und bedarfsgerecht sind.
3. Gesuche um Aufnahme auf die Pflegeheimliste werden den betroffenen Gemeinden im Einzugsgebiet der gesuchstellenden Pflegeeinrichtung hinsichtlich des Bedarfs zur Stellungnahme unterbreitet.