§ 4 Pflegegesetz (PflG) - Regierungsrat; Fachkonzepte und interkantonale Verträge
§ 4 PflG · Regierungsrat; Fachkonzepte und interkantonale Verträge
1. Der Regierungsrat erlässt unter Berücksichtigung der gesundheitspolitischen Gesamtplanung die Pflegeheimkonzeption und das Spitex-Leitbild. Diese sind periodisch zu überprüfen.
2. Die Pflegeheimkonzeption enthält insbesondere
a) die Leistungsaufträge gemäss den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung,
b) Richtwerte, die den Gemeinden für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots im Bereich der stationären Langzeitpflege als Hilfestellung dienen (Ist-Zustand und Prognosen),
c) Ausführungen über die Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern, namentlich für besondere Angebote sowie zur Nutzung von Synergien.
3. Das Spitex-Leitbild enthält insbesondere
a) Ausführungen über die Koordination der Leistungen im Bereich Hilfe und Pflege zu Hause,
b) Ausführungen zum Angebot und zur Qualität der Leistungen im Bereich Hilfe und Pflege zu Hause.
4. Mit der Pflegeheimkonzeption kann der Regierungsrat geeigneten stationären Leistungserbringern einen speziellen Leistungsauftrag erteilen, wie namentlich für Akut- und Übergangspflege, Gerontopsychiatrie, die Pflege von Schwerstpflegebedürftigen, die Pflege von jüngeren Personen oder spezialisierte Palliative Care in dafür geeigneten Kompetenzzentren.
5. Die Richtwerte gemäss Absatz 2 lit. b werden nach Anhörung der Gemeinden bestimmt.
6. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen stationären Pflegeeinrichtungen Verträge über die Koordination und den Vollzug der Finanzierung von Pflegekosten abschliessen.