301.200
PflG
CH-AG
§ 3 Pflegegesetz (PflG) - Grosser Rat; gesundheitspolitische Gesamtplanung
Zuständigkeiten des Kantons
§ 3 PflG · Grosser Rat; gesundheitspolitische Gesamtplanung
1. Der Grosse Rat genehmigt im Rahmen der gesundheitspolitischen Gesamtplanung gemäss § 5 Abs. 1 SpiG auch die strategischen Ziele und Grundsätze für den Bereich der ambulanten und stationären Langzeitpflege. Die Gesamtplanung ist periodisch zu überprüfen.
2. Die genehmigte gesundheitspolitische Gesamtplanung wirkt als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden kann.