301.200
PflG
CH-AG
§ 25 Pflegegesetz (PflG) - Publikation und Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 PflG · Publikation und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.