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301.200 PflG CH-AG

§ 23 Pflegegesetz (PflG) - Änderung bundesrechtlicher Bestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 23 PflG · Änderung bundesrechtlicher Bestimmungen

1. Der Grosse Rat ist ermächtigt, durch Dekret Bestimmungen dieses Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Bundesrecht erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.

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