301.200
PflG
CH-AG
§ 23 Pflegegesetz (PflG) - Änderung bundesrechtlicher Bestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 PflG · Änderung bundesrechtlicher Bestimmungen
1. Der Grosse Rat ist ermächtigt, durch Dekret Bestimmungen dieses Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Bundesrecht erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.