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301.200 PflG CH-AG

§ 22a Pflegegesetz (PflG) - Übergangsrecht zur Änderung vom 28. Juni 2011; Berechnung der Erträge im Übergangsjahr

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 22a PflG · Übergangsrecht zur Änderung vom 28. Juni 2011; Berechnung der Erträge im Übergangsjahr

1. Die stationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, sich über die Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der von ihnen im Übergangsjahr 2011 verrechneten Tarife und Taxen auszuweisen. Allfällige ungerechtfertigterweise erhobene Beträge müssen von den Institutionen zurückerstattet werden.

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